Hecht-Stapler | Terms and conditions
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Allgemeines und Geltungsbereich
§ 2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss
§ 3. Lieferung und Lieferfrist
§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen
§ 5. Eigentumsvorbehalt
§ 6. Gewährleistung, Mängel und Schadenersatz
§ 7. Besondere Bestimmungen zu Miete und Gebrauchsüberlassung
§ 8. Besondere Bestimmungen zu Transportgeschäften
§ 9. Anwendbares Recht sowie Gerichtsstand und Erfüllungsort
§ 10. Salvatorische Klausel
§ 1. Allgemeines und Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen sowie künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie für alle Rechtsbeziehungen, die zwischen den Firmen Hecht Fördertechnik GmbH und dem jeweiligen Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bestehen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende eigene AGBs des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Derartige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur maßgeblich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist.
Die Waren- und Leistungsangebote der Firmen Hecht Fördertechnik GmbH richten sich ausschließlich an Kaufleute und Unternehmer im Sinne des BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen und / oder selbständigen Tätigkeit handeln. Nur diese sind Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen.
§ 2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss
Die Angebote der Firmen Hecht GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Angaben in den Angeboten und den dazu gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Mass- sowie Mengen- und Verbrauchsangaben sind nur annähernd maßgeblich und beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie oder verbindliche Beschaffenheitszusage. Abweichungen sind möglich und vom Kunden zu akzeptieren, soweit die vertraglich vorgesehene Nutzung gewährleistet ist.
Verträge kommen nach einem entsprechenden Angebot mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Firmen Hecht GmbH oder spätestens mit Übergabe des Vertragsgegenstandes bzw. Aufnahme und Ausführung der vorgesehenen Leistung zustande.
Soweit der Kunde ein Vertragsangebot unterbreitet, ist er an dieses für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang verbindlich gebunden. In dieser Frist können die Firmen Hecht GmbH die Annahme erklären oder ablehnen.
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu deren Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch die Firmen Hecht GmbH.
§ 3. Lieferung und Lieferfrist
Soweit sich aus der vertraglichen Absprache nichts anderes ergibt, sind Lieferungen und Leistungen jeweils und grundsätzlich ab dem Firmensitz der Hecht GmbH vereinbart. Der Versand und die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des jeweiligen Kunden.
Lieferfristen, Liefertermine und Ausführungstermine sind unverbindlich und beinhalten nur ca. Werte. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird. Bei verbindlich vereinbarten Terminen haften die Firmen Hecht GmbH gleichwohl nicht im Falle unabwendbarer Ereignisse wie z. B. höherer Gewalt, Arbeitskampf, Naturphänomenen.
§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen
Der im Vertrag vereinbarte Preis ist maßgeblich und bindend. Ausgenommen sind offensichtliche Fehler wie z. B. Schreib- und Rechenfehler. Der Leistungspreis erhöht sich um die Kosten für den Transport und die Auslieferung, soweit die Lieferung bzw. Leistung ab Firmensitz vereinbart ist und der Kunde den Transport nicht selbst durchführt oder veranlasst. Der vereinbarte Preis zuzüglich eventueller Nebenkosten ist vom Kunden innerhalb von zehn Tagen ab Leistungserbringung und Rechnungserhalt zu zahlen. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5. Eigentumsvorbehalt
Die Firmen Hecht GmbH behalten sich das Eigentum an den Lieferungs- und Leistungsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet die Vertragsgegenstände pfleglich zu behandeln und die erforderlichen Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten fachkundig sowie rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Der Kunde hat die Firmen Hecht GmbH sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsgegenstände zugreifen, z. B. Pfändungen ausgeübt werden. Der Kunde darf bis zur vollständigen Bezahlung über die entsprechenden Gegenstände nicht bzw. nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Einverständniserklärung der Firmen Hecht GmbH verfügen. Dies gilt insbesondere für Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen. Eine Weitergabe und Weiterverfügung im üblichen und ordentlichen Geschäftsgang ist zulässig. Für diesen Fall gilt jedoch, dass der Kunde bereits jetzt und hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte an die Firma Hecht GmbH abtritt. Diese Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf die offenen Zahlungsansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Soweit der Kunde seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt und in Verzug gerät oder sonstige schwerwiegenden Gründe vorliegen, die eine Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund rechtfertigen, sind die Firmen Hecht GmbH berechtigt die Nutzungsvereinbarung betreffend die Vorbehaltsware zu kündigen und diese in den direkten Besitz zu nehmen. Der Kunde stimmt bereits jetzt und hiermit dieser Inbesitznahme zu und erklärt seine Bereitschaft zur Herausgabe.
§ 6. Gewährleistung, Mängel und Schadenersatz
Soweit im Ausnahmefall eine Rechts- und Geschäftsbeziehung zu einem Kunden besteht, der nicht Kaufmann / Unternehmer ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Gewährleistungsbestimmungen des BGB sowie die dortigen Fristen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistung bei gebrauchten Gegenständen auf ein Jahr beschränkt wird.
Bei Kunden, die Unternehmer im Sinne des BGB und / oder Kaufleute sind, gilt bei neuer Vertragsware und Neugeräten eine Gewährleistungsfrist von 1.200 Betriebstunden bzw. längstens einem Jahr. Für gebrauchte Ware und Gebrauchtgeräte wird keinerlei Gewährleistung übernommen.
Abweichende Vereinbarungen zur Gewährleistung oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Soweit ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, ist die Firma Hecht GmbH nach der dortigen, jeweiligen Wahl zur Mängelbeseitigung, Nacharbeit oder Ersatzlieferung berechtigt.
Für Verschleißgegenstände und Verschleißteile wird keinerlei Gewährleistung übernommen. Soweit im Rahmen der Gewährleistung Nachbesserungen und / oder Ersatzlieferungen durchgeführt werden, beginnt keine eigene und neue Gewährleistungsfrist. Es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Leistungsgegenstand. Für diesen verlängert sich jedoch die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Zeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung.
Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB bestehenden Untersuchung- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen und Mängelanzeigen sind unverzüglich sowie schriftlich zu bewirken. Für Ersatzteile und Ersatzteilgeschäfte gilt, dass bei gebrauchten Gegenständen keine Gewährleistung und bei neuen Gegenständen eine Gewährleistung von längstens sechs Monaten übernommen wird. Keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen bei:
Gewalteinwirkung oder sonstigem, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden oder nichtautorisierte bzw. nicht anerkannte Betriebe.
Nichteinhaltung der vorgesehenen Serviceintervalle, Servicearbeiten oder die Verwendung von nicht zugelassenen Ölen, Betriebsmitteln, Ersatzteilen und Zubehör.
Schäden durch natürliche Abnutzung oder den üblichen Verschleiß, bei
Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und Wartungsanweisungen sowie übermäßiger bzw. sachwidriger Nutzung.
Eine Haftung der Firma Hecht GmbH über die oben genannten Sachverhalte und Aspekte hinaus ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Die Haftungsfreistellung gilt nicht, soweit der Firma Hecht GmbH berechtigt der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Ferner entfällt die Haftungsfreistellung bei Arglist oder der Nichteinhaltung ausdrücklicher sowie verbindlicher Zusagen. Soweit die Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, bezieht sich dies auf alle in Betracht kommenden vertraglichen sowie gesetzlichen Anspruchsgrundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Institute. Ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Der Ausschluss oder. die Beschränkung der Haftung bezieht sich ausdrücklich auch auf die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen.
Soweit ein verbindlicher Vertrag nicht zur Durchführung gelangt oder scheitert bzw. wenn der Kunde sich entgegen § 2 Abs. 3 nicht an sein Angebot hält, ohne dass ein für den Kunden anerkannter gesetzlicher oder vertraglicher Grund greift oder wenn der Kunde die Erfüllung des Vertrages ohne anerkannten rechtlichen Grund verweigert, hat dieser als pauschalen Schadenersatz einen Betrag von 25 % des Bruttoauftragswertes zu zahlen. Vorgenanntes gilt auch, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät bzw. sonstige Haupt- oder Nebenverpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt und demgemäß die Firma Hecht GmbH vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz einfordern oder die Firma Hecht GmbH wegen der fehlenden Mitwirkung / des Vertragsverstoßes des Kunden nicht / nicht vollständig leisten kann. Die Einforderung eines weitergehenden Schadens auf entsprechenden Nachweis hin bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 7. Besondere Bestimmungen zu Miete und Gebrauchsüberlassung
Soweit sich die Geschäftsbeziehung auf die Überlassung und insbesondere Vermietung von Gerätschaften, Werkzeugen oder Maschinen bezieht, sind zusätzlich und neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die weitergehenden allgemeinen Mietbedingungen der Firmen Hecht GmbH maßgeblich. Diese gelten hiermit als ausdrücklich vereinbart. Im Zweifel und Streitfall ist zunächst vorrangig auf die allgemeinen Mietbedingungen und dann ergänzend auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen.
§ 8. Besondere Bestimmungen zu Transportgeschäften
Soweit sich die Geschäftsbeziehung auf Transportgeschäfte bezieht, gelten zusätzlich und für den Transportbereich folgende ergänzende Regelungen:
§ 9. Anwendbares Recht sowie Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für die Geschäftsbeziehung und die entsprechenden Vertragsverhältnisse gilt das deutsche Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Detmold. Als Erfüllungsort wird Augustdorf vereinbart.
§ 10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder künftig unwirksam werden, soll davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen sein. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine solche treten, die dem Sinn und Zweck am ehesten entspricht, hilfsweise und letztendlich die gesetzliche Regelung.
Hecht-Stapler | Miet AGB
MIETBEDINGUNGEN FÜR GABELSTAPLER DER HECHT FÖRDERTECHNIK GMBH
1. Verpflichtungen des Vermieters
Die Firma Hecht Fördertechnik GmbH, nachstehend Vermieter genannt, überlässt dem Mieter den gemieteten Gabelstapler, Teleskopen, Rotor Arbeitsbühne, Anbaugeräte oder Lagertechnikgerät gegen Zahlung eines Mietpreises.
Die Vermietung erfolgt pro Arbeitstag, Kalenderwoche oder Monat.
Der Vermieter hat dem Mieter das Mietgerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zu übergeben.
Dem Mieter steht es Frei, das Gerät vor Übernahme zu besichtigen.
2. Verpflichtung des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Der Vermieter behält es sich vor, das Gerät, bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist um mehr als 30 Tage, unverzüglich abzuholen.
Der Mieter hat die Herausgabe zu ermöglichen.
Der Mieter verpflichtet sich:
- Das gemietete Gerät fachgerecht einzusetzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
- Dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an dem gemieteten Gerät notwendige Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen.
- Evtl. auftretende Mängel, die sich aus dem normalen Gebrauch des Gerätes ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
- Eine tägliche Kontrolle gemäß Betriebsanleitung durchzuführen. Der Mieter nimmt eine tägliche Kontrolle der Schmiermittel sowie des Frostschutzmittels vor und füllt diese gegebenenfalls nach.
- Bei Mietgeräten mit Antriebsbatterien füllt der Mieter mindestens einmal pro Woche die Antriebsbatterie mit destilliertem Wasser nach dem Ladevorgang auf.
Der Mieter darf einem Dritten das Mietgerät nicht zur Nutzung überlassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete, erfahrene und geschulte Fachkräfte erfolgt. Das Gerät ist außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse durch den Mieter zu schützen, durch den auch für ausreichende Bewachung zu sorgen ist. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen von höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
3. Mietzins
Der Mietzins/ Preise verstehen sich für einen einschichtigen Einsatz und zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
Aufpreis für 2-Schichteinsatz Aufpreis für 3-Schichteinsatz Aufpreis für Einsatz unter erschwerten Einsatzbedingungen, wie z.B. Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Gerberei, sowie Fischverarbeitung |
75 % 150 % 20 % |
Die max. Betriebszeit beträgt 8 Std./Tag, 40 Std./Woche und 176 Std./Monat. Mehrstunden (i.d.R. nur 8-12 Std.) werden mit mindestens 25% Aufschlag gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Arbeitstagen (i.d.R. Mo.-Fr. / 20 Tg. im Monat). Eine Maschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 2.500,00 - 5.000,00 € pro Schadensfall, muss abgeschlossen werden. Anbaugeräte gegen Mehrpreis auf Anfrage. Der Abholtag gilt als erster Miettag, der Rückgabetag als letzter (Eintreffen beim Vermieter). Frachtkosten für Hin- und Rücktransport und mögliche Reinigungen des Mietgeräts gehen zu Lasten des Mieters, ebenso Treibstoffe und die Aufladung der Antriebsbatterie.
Inhaltsverzeichnis
2. Verpflichtung des Mieters
3. Mietzins
4. Haftung
5. Rücklieferung
6. Sonstiges
7. Kündigung
8. Änderungen und Ergänzungen
9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10. Unwirksamkeit
4. Haftung
Wartungsarbeiten und normale Verschleißschäden (z.B. Öle, Leuchtmittel in Scheinwerfern) gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden, Haftpflichtschäden, sowie Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Reifenverschleiß, -reparatur und-ersatz gehen zu Lasten des Mieters.
Eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl usw. ist durch den Mieter abzuschließen.
5. Rücklieferung
Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgeräts dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Beendigung des Vertrages auf eigene Gefahr und Kosten in gesäuberten und ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben.
Verschmutzungen am Mietgerät werden pauschal in Rechnung gestellt.
Die Reinigung grob verschmutzter Mietgeräte wird gesondert berechnet.
6. Sonstiges
Vertragsinhalte sind gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Durch Übernahme der Mietsache erkennt der Mieter die
vorgenannten Bedingungen ausdrücklich an. Es gelten weiterhin auch unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, diesen Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu Kündigen.
8. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung
- Erfüllungsort für alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist der Sitz des Vermieters.
- Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters.
10. Unwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Ihren wirtschaftlichen Zweck möglichst
nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
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